Eine Berufung auf den Bestandesschutz fiele daher von vornherein ausser Betracht, wobei es nicht relevant ist, ob die Wohnung nach Inkrafttreten des Baureglements zwischenzeitlich zonenwidrig genutzt worden ist oder nicht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Ebenfalls nicht auf den Bestandesschutz berufen könnte sich der Beschwerdeführer, wenn die Wohnung unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen Baureglements gar nicht genutzt worden wäre. Diesfalls gäbe nichts, was in seinem Bestand zu schützen wäre.