Wurde die Wohnung durch den Betriebsinhaber oder durch Betriebspersonal bewohnt, wäre deren Nutzung mit Inkrafttreten des Baureglements nicht zonenwidrig geworden, da Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal in der Gewerbezone weiterhin gestattet sind. Eine Berufung auf den Bestandesschutz fiele daher von vornherein ausser Betracht, wobei es nicht relevant ist, ob die Wohnung nach Inkrafttreten des Baureglements zwischenzeitlich zonenwidrig genutzt worden ist oder nicht.