| |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Ausgangspunkt für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf den Bestandesschutz berufen kann, bildet demnach die Nutzung der Wohnung im ersten und zweiten Obergeschoss des streitbetroffenen Gebäudes unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Baureglements am 1. Dezember 1998 (vgl. Art. 41 BO). | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| |