Den verfassungsrechtlichen Anforderungen wird sowohl das kommunale Baureglement als auch das kantonale Raumentwicklungs- und Baugesetz gerecht. Art. 11 Abs. 2 BO schützt Wohnbauten in ihrem Bestand. Ebenso sieht Art. 61 Abs. 1 RBG vor, dass bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften oder Plänen nicht mehr entsprechen, erhalten und erneuert werden dürfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5.3 Entscheidend für die Anwendung des Bestandesschutzes ist, dass die bisherige Nutzung eines Gebäudes aufgrund einer Rechts- oder Planänderung rechtswidrig geworden ist.