26 der Bundverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) und das Rückwirkungsverbot (Art. 5 BV) verbieten die sofortige Anwendung neuer Eigentumsbeschränkungen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte und genutzte Bauten. Daneben wird der Private durch das Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) im Vertrauen in eine ursprünglich rechtmässige Nutzung geschützt, die durch eine Rechts- oder Planänderung unrechtmässig geworden ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5.2 Den verfassungsrechtlichen Anforderungen wird sowohl das kommunale Baureglement als auch das kantonale Raumentwicklungs- und Baugesetz gerecht.