Der Bestandesschutz wird aus der Eigentumsgarantie, dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rückwirkungsverbot abgeleitet (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 817). Die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) und das Rückwirkungsverbot (Art. 5 BV) verbieten die sofortige Anwendung neuer Eigentumsbeschränkungen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte und genutzte Bauten.