An der Zonenwidrigkeit würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn die Wohnung – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – bereits früher durch Dritte bewohnt worden wäre. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Zu prüfen ist sodann, ob sich der Beschwerdeführer auf den Bestandesschutz berufen kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 5.1 Der Bestandesschutz wird aus der Eigentumsgarantie, dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rückwirkungsverbot abgeleitet (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 817).