Entgegen seiner Auffassung ist es wesentlich, durch wen eine in der Gewerbezone liegende Wohnung genutzt wird. Art. 11 Abs. 2 BO lässt nur durch Betriebsinhaber oder Betriebspersonal genutzte Wohnungen zu. Wird eine solche Wohnung hingegen durch vom Gewerbebetrieb unabhängige Dritte bewohnt, ist dies gemäss Art. 11 BO mit der Gewerbezone nicht vereinbar. Insofern liegt stets dann eine relevante Nutzungsänderung vor, wenn eine Betriebswohnung neu durch Dritte bewohnt werden soll.