11 Abs. 2 BO im Sinne einer Ausnahme ein Abweichen vom Zweck der Gewerbezone, welcher gemäss Art. 11 Abs. 1 BO in der gewerblichen, industriellen oder touristischen Nutzung liegt. Dadurch wird die Gewerbezone aber nicht zu einer gemischten Zone, in welcher Wohn- und Gewerbenutzungen gleichermassen erlaubt sind. Insofern unterscheidet sie sich mass-gebend von der Wohn- und Arbeitszone gemäss Art. 10 BO. Der Beschwerdeführer verkennt, dass in der Gewerbezone nicht jede Wohnnutzung gestattet ist. Entgegen seiner Auffassung ist es wesentlich, durch wen eine in der Gewerbezone liegende Wohnung genutzt wird.