11 Abs. 2 Satz 1 BO nur einschränkende Bedeutung zu. Aufgrund der expliziten Erwähnung der Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass solche Wohnungen in der Gewerbezone grundsätzlich zonenkonform sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.4 In dem der Gesetzgeber in der Gewerbezone Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal erlaubt, bezweckt er, dass solche Personen beim Gewerbebetrieb, in welchem sie tätig sind, wohnen können. Damit gestattet Art. 11 Abs. 2 BO im Sinne einer Ausnahme ein Abweichen vom Zweck der Gewerbezone, welcher gemäss Art.