Daneben ist zu berücksichtigen, dass eine Sonderregelung, welche Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal in der Gewerbezone als zonenkonform erachtet, durchaus üblich ist (vgl etwa § 56 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 oder Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 1972). Vorliegend kommt daher dem grammatikalisch ohnehin nicht korrekten Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BO nur einschränkende Bedeutung