Dass der Gesetzgeber Betriebswohnungen in der Gewerbezone zulassen wollte, wird durch Satz 2 von Art. 11 Abs. 2 BO noch deutlicher, geht dieser doch von der Zulässigkeit solcher Wohnungen aus, indem er vorschreibt, dass die Wohnnutzung vorzugsweise im Dachgeschoss und die gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss stattzufinden hat. Daneben ist zu berücksichtigen, dass eine Sonderregelung, welche Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal in der Gewerbezone als zonenkonform erachtet, durchaus üblich ist (vgl etwa § 56 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 oder Art.