Es ist aber naheliegend, dass der Gesetzgeber Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal als zonenkonform erachtete und grundsätzlich zulassen wollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die explizite Erwähnung der Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal nur dann Sinn macht, wenn sie anders behandelt werden sollen als Wohnbauten, sind sie doch andernfalls vom Begriff der Wohnbaute ohne Weiteres erfasst. Dass der Gesetzgeber Betriebswohnungen in der Gewerbezone zulassen wollte, wird durch Satz 2 von Art.