| |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VG.2013.00128 ausgeführt hat, sprechen der Wortlaut und die systematische Einordnung der Bestimmung dafür, dass Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BO nur den Erhalt und Ersatz von Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal erlaubt und folglich solche Wohnungen grundsätzlich als zonenwidrig zu gelten haben. Es ist aber naheliegend, dass der Gesetzgeber Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal als zonenkonform erachtete und grundsätzlich zulassen wollte.