Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 139 V 148 E. 5.1, mit Hinweisen). | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VG.2013.00128 ausgeführt hat, sprechen der Wortlaut und die systematische Einordnung der Bestimmung dafür, dass Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BO nur den Erhalt und Ersatz von Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal erlaubt und folglich solche Wohnungen grundsätzlich als zonenwidrig zu gelten haben.