11 Abs. 2 BO lautet wie folgt: "Der Erhalt und Ersatz von Wohnbauten sowie Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal ist gestattet. Gemischte Wohn-/Gewerbebauten sind in der Regel im Erdgeschoss gewerblich und im Dachgeschoss vorzugsweise für Wohnzwecke zu nutzen." | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid VG.2013.00128 ausgeführt, dass es sich bei einer Unterkunft für Asylsuchende um eine Wohnnutzung handle, welche in der Gewerbezone gemäss Art. 11 BO grundsätzlich nicht zonenkonform sei.