Es liege im allgemeinen öffentlichen Interesse, dass Asylsuchende in angemessenem Abstand zu Dorfkernen und Wohnquartieren untergebracht würden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Zunächst ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben des Beschwerdeführers in der Gewerbezone zonenkonform ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BO ist die Gewerbezone für gewerbliche, industrielle oder touristische Nutzungen mit besonderen Anforderungen an den Standort, an das Gebäude und an die Umgebung bestimmt. Art. 11 Abs. 2 BO lautet wie folgt: