Die Vermietung von Zimmern an Saisonniers in Verbindung mit einem Gastgewerbebetrieb sei eine gewerbliche Nutzung, nicht Wohnnutzung. Das Baureglement sehe kein Splitting vor; die gewerbliche Nutzung und die Wohnnutzung müssten gekoppelt sein. Von einer bisher zonenwidrigen Nutzung könne nicht gesprochen werden. Völlig haltlos sei die Behauptung, dass keine wesentliche Nutzungsänderung vorliege. Eine Unterkunft für Asylsuchende könne nicht mit dem gewöhnlichen Wohnzweck verglichen werden. Es liege im allgemeinen öffentlichen Interesse, dass Asylsuchende in angemessenem Abstand zu Dorfkernen und Wohnquartieren untergebracht würden.