Die Umnutzung der Wirtewohnung in Wohnraum für Asylsuchende sei nicht zulässig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.3 Die Beigeladenen vertreten die Auffassung, dass sich das vorliegende Baugesuch nur minimal vom ursprünglichen Baugesuch unterscheide. Es sei irrelevant, ob im Erdgeschoss ein Restaurant betrieben werde oder nicht. Die bisherige Nutzung des Gebäudes sei völlig zonenkonform gewesen, indem das Erdgeschoss gewerblich als Restaurant genutzt worden sei, die oberen Geschosse als Wirtewohnung. Die Vermietung von Zimmern an Saisonniers in Verbindung mit einem Gastgewerbebetrieb sei eine gewerbliche Nutzung, nicht Wohnnutzung.