Wenn das Gebäude einzig von den künftigen Betreibern des Restaurants oder von ihrem Personal bewohnt werden dürfte, entspräche dies im Übrigen in keiner Weise zeitgemässen Lebenssachverhalten. Folglich würde eine solche Auslegung des Gesetzes in die Eigentumsgarantie eingreifen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.2 Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, die Nutzung des Gebäudes als Unterkunft für Asylsuchende sei zonenwidrig. Erlaubt seien in der Gewerbezone nur Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal, worunter Asylsuchende nicht fielen. Die Umnutzung der Wirtewohnung in Wohnraum für Asylsuchende sei nicht zulässig.