Mit anderen Worten komme es nicht darauf an, wer die Wohnung nutze, sondern ob sie effektiv Wohnzwecken diene. Werde stattdessen davon ausgegangen, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes aufgrund der Wohnung für die Betriebsinhaber in den Obergeschossen mit Inkrafttreten des Baureglements zonenwidrig geworden ist, so lasse Art. 11 Abs. 2 BO für diesen Fall den Erhalt und den Ersatz der Wohnung zu. Dies wäre auch in Berücksichtigung von Art. 61 Abs. 2 RBG zulässig. Wenn das Gebäude einzig von den künftigen Betreibern des Restaurants oder von ihrem Personal bewohnt werden dürfte, entspräche dies im Übrigen in keiner Weise zeitgemässen Lebenssachverhalten.