Die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Baugesuch die Umnutzung einer Wohnung für Betriebsinhaber und/oder Betriebspersonal in Wohnraum für Asylsuchende beinhalte, treffe nicht zu. Es sei zwar richtig, dass die für die Asylsuchenden geplante Wohnung nicht mehr von den Betriebsinhabern und/oder dem Betriebspersonal genutzt würde, darin liege aber nicht eine geänderte Nutzung im Sinne der baurechtlichen Gesetzgebung. Mit anderen Worten komme es nicht darauf an, wer die Wohnung nutze, sondern ob sie effektiv Wohnzwecken diene.