Es stehe jedenfalls fest, dass die oberen zwei Stockwerke des Gebäudes seit Jahren einzig Wohnzwecken gedient hätten, während das Erdgeschoss gewerblich genutzt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Entscheid VG.2013.00128 offen gelassen, ob die bisherige Nutzung des Gebäudes zonenkonform gewesen sei. Gehe man davon aus, so gelte dies auch für die zukünftig vorgesehene Nutzung, da sich mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben an der bisherigen Nutzung nichts ändere. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Baugesuch die Umnutzung einer Wohnung für Betriebsinhaber und/oder Betriebspersonal in Wohnraum für Asylsuchende beinhalte, treffe nicht zu.