Das Restaurant im Erdgeschoss soll bestehen bleiben und diese Räumlichkeiten sollen weiterhin gewerblich genutzt werden. Damit weiche das vorliegend zu beurteilende Baugesuch wesentlich vom ursprünglichen Baugesuch ab, indem die bisherige gemischte Nutzung der Liegenschaft für Wohn- und Gewerbezwecke beibehalten werden solle. Die massgebende Bestimmung für die Beurteilung, ob das geplante Bauvorhaben zonenkonform sei, finde sich in Art. 11 des Baureglements von Riedern vom 29. Mai 1998 (BO). Das strittige Gebäude sei im Jahr 1974 so umgebaut worden, dass im ersten und zweiten Obergeschoss die Wirtewohnung gelegen sei, wobei sich im zweiten Obergeschoss fünf Kinderzimmer befunden hätten.