sowie K.______ beantragten am 28. November 2014 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Glarus. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | Das Verwaltungsgericht hat bereits in seiner Präsidialverfügung vom 18. September 2014 ausgeführt, dass es zur Behandlung der Sprungbeschwerde zuständig sei. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.