Es sei festzustellen, dass die vom Kanton Glarus anbegehrte Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Das Verwaltungsgericht trat am 26. Februar 2014 (Verfahren VG.2013.00128) auf das Feststellungsbegehren nicht ein; im Übrigen hiess es die Beschwerde gut und hob die Baubewilligung und den Beschwerdeentscheid auf. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2. | |||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.1 Der Kanton Glarus, wiederum vertreten durch das DBU, reichte am 2. April 2014 erneut ein Baugesuch bei der Gemeinde Glarus ein.