{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00087_2014-12-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=377&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=5&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "957682481c58d67398ea4142cbc1d121"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00087", "VG.2014.159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:27:35", "Checksum": "b4f3db4d4639db6edf6a0c520a64b250", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\nIII.\nAufgrund des offenen Verfahrensausgangs ist von einem je hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin bzw. den Beigeladenen auszugehen. Die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- ist ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel der Beschwerdegegnerin und den Beigeladenen aufzuerlegen, wobei die Anteile des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 134 Abs. 1 lit. c i.V.m. 135 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]).\nDer Beschwerdeführer und die Beigeladenen obsiegen bzw. unterliegen gleichermassen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer sind die Beigeladenen mangels besonderer Umstände nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet (Art. 138 Abs. 4 VRG). Folglich ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den Beigeladenen 1.1, 1.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 75.- und den Beschwerdeführern 2, 5 und 6 eine solche von je Fr. 150.-, insgesamt Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\nDie pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- wird zu einem Viertel den Beigeladenen auferlegt und zu drei Vierteln auf die Staatskasse genommen.\nDer Beschwerdeführer wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids den Beigeladenen 1.1, 1.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 eine Parteientschädigung von je Fr. 75.- und den Beschwerdeführern 2, 5 und 6 eine solche von je Fr. 150.-, insgesamt Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}