{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00087_2014-12-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=377&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "957682481c58d67398ea4142cbc1d121"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00087", "VG.2014.159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:55", "Checksum": "9221dad87a43489c57a7e4ab765a6680", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\nIns Leere greift schliesslich die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Nutzungsplanung nicht zeitgemässen Lebenssachverhalten entspreche. Dies wäre allenfalls bei einer akzessorischen Überprüfung des Nutzungsplans zu berücksichtigen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht im rechtskräftigen Entscheid VG.2013.00128 bereits einlässlich ausgeführt, das dem Gericht die akzessorische Überprüfung des Nutzungsplans verwehrt ist. Auf die entsprechende E. II/4.6 kann verwiesen werden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nZusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers zonenwidrig ist. Ob er sich auf den Bestandesschutz berufen kann, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDemgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2014 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAufgrund des offenen Verfahrensausgangs ist von einem je hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin bzw. den Beigeladenen auszugehen. Die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- ist ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel der Beschwerdegegnerin und den Beigeladenen aufzuerlegen, wobei die Anteile des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 134 Abs. 1 lit. c i.V.m. 135 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDer Beschwerdeführer und die Beigeladenen obsiegen bzw. unterliegen gleichermassen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer sind die Beigeladenen mangels besonderer Umstände nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet (Art. 138 Abs. 4 VRG). Folglich ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den Beigeladenen 1.1, 1.2, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 75.- und den Beschwerdeführern 2, 5 und 6 eine solche von je Fr. 150.-, insgesamt Fr. 900.- (inkl. Mehrwertsteuer), zu bezahlen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDemgemäss erkennt die Kammer: |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}