{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00087_2014-12-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=377&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "957682481c58d67398ea4142cbc1d121"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00087", "VG.2014.159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:55", "Checksum": "9221dad87a43489c57a7e4ab765a6680", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n5.1 Der Bestandesschutz wird aus der Eigentumsgarantie, dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rückwirkungsverbot abgeleitet (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 817). Die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) und das Rückwirkungsverbot (Art. 5 BV) verbieten die sofortige Anwendung neuer Eigentumsbeschränkungen auf bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte und genutzte Bauten. Daneben wird der Private durch das Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) im Vertrauen in eine ursprünglich rechtmässige Nutzung geschützt, die durch eine Rechts- oder Planänderung unrechtmässig geworden ist. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.2 Den verfassungsrechtlichen Anforderungen wird sowohl das kommunale Baureglement als auch das kantonale Raumentwicklungs- und Baugesetz gerecht. Art. 11 Abs. 2 BO schützt Wohnbauten in ihrem Bestand. Ebenso sieht Art. 61 Abs. 1 RBG vor, dass bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften oder Plänen nicht mehr entsprechen, erhalten und erneuert werden dürfen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.3 Entscheidend für die Anwendung des Bestandesschutzes ist, dass die bisherige Nutzung eines Gebäudes aufgrund einer Rechts- oder Planänderung rechtswidrig geworden ist. Wesentlich ist dabei, dass nicht sämtliche frühere Nutzungen vom Bestandesschutz erfasst werden. Schutz verdient nur die unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen Plans oder neuen Rechts ausgeübte Nutzung. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAusgangspunkt für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf den Bestandesschutz berufen kann, bildet demnach die Nutzung der Wohnung im ersten und zweiten Obergeschoss des streitbetroffenen Gebäudes unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Baureglements am 1. Dezember 1998 (vgl. Art. 41 BO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nWurde die Wohnung durch den Betriebsinhaber oder durch Betriebspersonal bewohnt, wäre deren Nutzung mit Inkrafttreten des Baureglements nicht zonenwidrig geworden, da Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal in der Gewerbezone weiterhin gestattet sind. Eine Berufung auf den Bestandesschutz fiele daher von vornherein ausser Betracht, wobei es nicht relevant ist, ob die Wohnung nach Inkrafttreten des Baureglements zwischenzeitlich zonenwidrig genutzt worden ist oder nicht. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nEbenfalls nicht auf den Bestandesschutz berufen könnte sich der Beschwerdeführer, wenn die Wohnung unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen Baureglements gar nicht genutzt worden wäre. Diesfalls gäbe nichts, was in seinem Bestand zu schützen wäre. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nFolglich scheiterte die Anrufung des Bestandesschutzes nur dann nicht, wenn die Wohnung vor Inkrafttreten des Baureglements durch vom Betrieb unabhängige Dritte bewohnt worden war. Nur in diesem Fall wäre die bisherige Nutzung der Wohnung aufgrund des Inkrafttretens des neuen Rechts zonenwidrig geworden, was Voraussetzung für den Bestandesschutz bildet. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen würde es dabei genügen, dass die Wohnung an nicht im Betrieb tätige Saisonniers vermietet wurde, handelt es sich doch bei der Nutzung der Wohnung durch Saisonniers klarerweise um eine Wohnnutzung, nicht um eine gewerbliche Nutzung. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.4 Die vorhandenen Akten geben keinen Aufschluss darüber, wie die Wohnung im ersten und zweiten Obergeschoss des streitbetroffenen Gebäudes unmittelbar vor Inkrafttreten des Baureglements genutzt worden war. Es obliegt der Beschwerdegegnerin dies näher zu prüfen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nKommt sie zum Schluss, dass die Wohnung durch den Betriebsinhaber, durch Betriebspersonal oder gar nicht genutzt worden war, scheitert die Berufung auf den Bestandesschutz. Folglich wird die Beschwerdegegnerin an der Verweigerung der Baubewilligung festhalten. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nErgibt sich hingegen, dass eine gewöhnliche Wohnnutzung durch vom Betrieb unabhängige Drittpersonen vorlag, wird sie in einem zweiten Schritt beurteilen müssen, ob dies mit den damals geltenden bau- und planungsrechtlichen Vorschriften vereinbar war, greift doch der Bestandesschutz nur, wenn die Nutzung vor der Plan- bzw. Rechtsänderung rechtmässig war. Ist dies der Fall, hat die Beschwerdegegnerin schliesslich zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des Bestandesschutzes gemäss Art. 61 RBG erfüllt sind, namentlich ob das Bauvorhaben den Vorgaben von Art. 61 Abs. 2 RBG entspricht. Dabei hat sie davon auszugehen, dass der Betrieb einer Unterkunft für Asylsuchende entgegen der Auffassung der Beigeladenen eine gewöhnliche Wohnnutzung ist (vgl. VGer BE-Urteil VGE 18170 vom 11. März 1991 E. 2, in BVR 1992 S. 14 ff., 15f., VGE 17474 vom 21. März 1988 E. 4, in BVR 1988 S. 263 ff., 271 f.; Urteil des Regierungsrats SZ vom 24. April 1990 E. 3, in ZBl 1990 S. 419 ff., 421), welche keinen räumlichen Abstand zum Dorfkern oder zu Wohnzonen erfordert. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}