{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00087_2014-12-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=377&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "957682481c58d67398ea4142cbc1d121"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00087", "VG.2014.159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:55", "Checksum": "9221dad87a43489c57a7e4ab765a6680", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.2 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid VG.2013.00128 ausgeführt, dass es sich bei einer Unterkunft für Asylsuchende um eine Wohnnutzung handle, welche in der Gewerbezone gemäss Art. 11 BO grundsätzlich nicht zonenkonform sei. Offen lassen konnte es die Frage, ob Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal zonenkonform sind oder lediglich vom Bestandesschutz profitieren. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.3 Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung ist eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 139 V 148 E. 5.1, mit Hinweisen). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nWie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid VG.2013.00128 ausgeführt hat, sprechen der Wortlaut und die systematische Einordnung der Bestimmung dafür, dass Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BO nur den Erhalt und Ersatz von Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal erlaubt und folglich solche Wohnungen grundsätzlich als zonenwidrig zu gelten haben. Es ist aber naheliegend, dass der Gesetzgeber Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal als zonenkonform erachtete und grundsätzlich zulassen wollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die explizite Erwähnung der Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal nur dann Sinn macht, wenn sie anders behandelt werden sollen als Wohnbauten, sind sie doch andernfalls vom Begriff der Wohnbaute ohne Weiteres erfasst. Dass der Gesetzgeber Betriebswohnungen in der Gewerbezone zulassen wollte, wird durch Satz 2 von Art. 11 Abs. 2 BO noch deutlicher, geht dieser doch von der Zulässigkeit solcher Wohnungen aus, indem er vorschreibt, dass die Wohnnutzung vorzugsweise im Dachgeschoss und die gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss stattzufinden hat. Daneben ist zu berücksichtigen, dass eine Sonderregelung, welche Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal in der Gewerbezone als zonenkonform erachtet, durchaus üblich ist (vgl etwa § 56 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 oder Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 1972). Vorliegend kommt daher dem grammatikalisch ohnehin nicht korrekten Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BO nur einschränkende Bedeutung zu. Aufgrund der expliziten Erwähnung der Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass solche Wohnungen in der Gewerbezone grundsätzlich zonenkonform sind. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.4 In dem der Gesetzgeber in der Gewerbezone Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal erlaubt, bezweckt er, dass solche Personen beim Gewerbebetrieb, in welchem sie tätig sind, wohnen können. Damit gestattet Art. 11 Abs. 2 BO im Sinne einer Ausnahme ein Abweichen vom Zweck der Gewerbezone, welcher gemäss Art. 11 Abs. 1 BO in der gewerblichen, industriellen oder touristischen Nutzung liegt. Dadurch wird die Gewerbezone aber nicht zu einer gemischten Zone, in welcher Wohn- und Gewerbenutzungen gleichermassen erlaubt sind. Insofern unterscheidet sie sich mass-gebend von der Wohn- und Arbeitszone gemäss Art. 10 BO. Der Beschwerdeführer verkennt, dass in der Gewerbezone nicht jede Wohnnutzung gestattet ist. Entgegen seiner Auffassung ist es wesentlich, durch wen eine in der Gewerbezone liegende Wohnung genutzt wird. Art. 11 Abs. 2 BO lässt nur durch Betriebsinhaber oder Betriebspersonal genutzte Wohnungen zu. Wird eine solche Wohnung hingegen durch vom Gewerbebetrieb unabhängige Dritte bewohnt, ist dies gemäss Art. 11 BO mit der Gewerbezone nicht vereinbar. Insofern liegt stets dann eine relevante Nutzungsänderung vor, wenn eine Betriebswohnung neu durch Dritte bewohnt werden soll. Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass das Restaurant im Erdgeschoss künftig durch die Asylsuchenden betrieben werde, erweist sich die Nutzung der Wirtewohnung als Unterkunft für Asylsuchende nach dem Gesagten als zonenwidrig. An der Zonenwidrigkeit würde sich im Übrigen nichts ändern, wenn die Wohnung – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – bereits früher durch Dritte bewohnt worden wäre. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nZu prüfen ist sodann, ob sich der Beschwerdeführer auf den Bestandesschutz berufen kann. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}