{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00087_2014-12-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=377&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "957682481c58d67398ea4142cbc1d121"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00087", "VG.2014.159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:55:55", "Checksum": "9221dad87a43489c57a7e4ab765a6680", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.12.2014 VG.2014.00087 (VG.2014.159)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nVoraussetzung einer Baubewilligung ist gemäss der bundesrechtlichen Minimalvorschrift von Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Das kantonale Recht sieht in Art. 76 Abs. 1 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes vom 2. Mai 2010 (RBG) vor, dass die Baubewilligung erteilt wird, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften entspricht. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er beabsichtige, lediglich die beiden oberen Stockwerke des Gebäudes in eine Unterkunft für Asylsuchende umzugestalten. Das Restaurant im Erdgeschoss soll bestehen bleiben und diese Räumlichkeiten sollen weiterhin gewerblich genutzt werden. Damit weiche das vorliegend zu beurteilende Baugesuch wesentlich vom ursprünglichen Baugesuch ab, indem die bisherige gemischte Nutzung der Liegenschaft für Wohn- und Gewerbezwecke beibehalten werden solle. Die massgebende Bestimmung für die Beurteilung, ob das geplante Bauvorhaben zonenkonform sei, finde sich in Art. 11 des Baureglements von Riedern vom 29. Mai 1998 (BO). Das strittige Gebäude sei im Jahr 1974 so umgebaut worden, dass im ersten und zweiten Obergeschoss die Wirtewohnung gelegen sei, wobei sich im zweiten Obergeschoss fünf Kinderzimmer befunden hätten. Die weitere Nutzung der Wirtewohnung sei ihm nicht im Detail bekannt. Immerhin lasse sich den vorhandenen Akten entnehmen, dass die Zimmer im zweiten Obergeschoss zumindest zeitweilig an Saisonniers vermietet worden seien. Es stehe jedenfalls fest, dass die oberen zwei Stockwerke des Gebäudes seit Jahren einzig Wohnzwecken gedient hätten, während das Erdgeschoss gewerblich genutzt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Entscheid VG.2013.00128 offen gelassen, ob die bisherige Nutzung des Gebäudes zonenkonform gewesen sei. Gehe man davon aus, so gelte dies auch für die zukünftig vorgesehene Nutzung, da sich mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben an der bisherigen Nutzung nichts ändere. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach das Baugesuch die Umnutzung einer Wohnung für Betriebsinhaber und/oder Betriebspersonal in Wohnraum für Asylsuchende beinhalte, treffe nicht zu. Es sei zwar richtig, dass die für die Asylsuchenden geplante Wohnung nicht mehr von den Betriebsinhabern und/oder dem Betriebspersonal genutzt würde, darin liege aber nicht eine geänderte Nutzung im Sinne der baurechtlichen Gesetzgebung. Mit anderen Worten komme es nicht darauf an, wer die Wohnung nutze, sondern ob sie effektiv Wohnzwecken diene. Werde stattdessen davon ausgegangen, dass die bisherige Nutzung des Gebäudes aufgrund der Wohnung für die Betriebsinhaber in den Obergeschossen mit Inkrafttreten des Baureglements zonenwidrig geworden ist, so lasse Art. 11 Abs. 2 BO für diesen Fall den Erhalt und den Ersatz der Wohnung zu. Dies wäre auch in Berücksichtigung von Art. 61 Abs. 2 RBG zulässig. Wenn das Gebäude einzig von den künftigen Betreibern des Restaurants oder von ihrem Personal bewohnt werden dürfte, entspräche dies im Übrigen in keiner Weise zeitgemässen Lebenssachverhalten. Folglich würde eine solche Auslegung des Gesetzes in die Eigentumsgarantie eingreifen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2 Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, die Nutzung des Gebäudes als Unterkunft für Asylsuchende sei zonenwidrig. Erlaubt seien in der Gewerbezone nur Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal, worunter Asylsuchende nicht fielen. Die Umnutzung der Wirtewohnung in Wohnraum für Asylsuchende sei nicht zulässig. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.3 Die Beigeladenen vertreten die Auffassung, dass sich das vorliegende Baugesuch nur minimal vom ursprünglichen Baugesuch unterscheide. Es sei irrelevant, ob im Erdgeschoss ein Restaurant betrieben werde oder nicht. Die bisherige Nutzung des Gebäudes sei völlig zonenkonform gewesen, indem das Erdgeschoss gewerblich als Restaurant genutzt worden sei, die oberen Geschosse als Wirtewohnung. Die Vermietung von Zimmern an Saisonniers in Verbindung mit einem Gastgewerbebetrieb sei eine gewerbliche Nutzung, nicht Wohnnutzung. Das Baureglement sehe kein Splitting vor; die gewerbliche Nutzung und die Wohnnutzung müssten gekoppelt sein. Von einer bisher zonenwidrigen Nutzung könne nicht gesprochen werden. Völlig haltlos sei die Behauptung, dass keine wesentliche Nutzungsänderung vorliege. Eine Unterkunft für Asylsuchende könne nicht mit dem gewöhnlichen Wohnzweck verglichen werden. Es liege im allgemeinen öffentlichen Interesse, dass Asylsuchende in angemessenem Abstand zu Dorfkernen und Wohnquartieren untergebracht würden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nZunächst ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben des Beschwerdeführers in der Gewerbezone zonenkonform ist. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BO ist die Gewerbezone für gewerbliche, industrielle oder touristische Nutzungen mit besonderen Anforderungen an den Standort, an das Gebäude und an die Umgebung bestimmt. Art. 11 Abs. 2 BO lautet wie folgt: \"Der Erhalt und Ersatz von Wohnbauten sowie Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal ist gestattet. Gemischte Wohn-/Gewerbebauten sind in der Regel im Erdgeschoss gewerblich und im Dachgeschoss vorzugsweise für Wohnzwecke zu nutzen.\" |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|"}