134 Abs. 1 lit. c VRG sind die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.- der unterliegenden Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Sie hat überdies die pauschale Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.- zu tragen. Den Beschwerdeführerinnen ist der von ihnen in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2. | |||||||||||| | Da die Beschwerdeführerinnen nicht anwaltlich vertreten waren, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 1 VRG e contrario). Eine solche steht auch den unterliegenden Beschwerdegegnern nicht zu. | |||||||||||| | Demgemäss erkennt die Kammer: | |||||||||||| |