| |||||||||||| | | |||||||||||| | 7. | |||||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeentscheid des Beschwerdegegners 4 vom 19. August 2014, der Baubewilligungsentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 13. November 2013 sowie die Teilverfügung des Beschwerdegegners 3 vom 15. Oktober 2013 sind aufzuheben, soweit damit der Bau der Hängebrücke und der Aussichtsplattform bewilligt wird. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen dem Beschwerdegegner 3 zur Prüfung, ob für die Aussichtsplattform eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, zurückzuweisen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | III. | |||||||||||| | 1. | |||||||||||| | Gemäss Art. 134 Abs. 1 lit.