| |||||||||||| | | |||||||||||| | Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Ausnahmebewilligung für eine Aussichtsplattform beim Schabellgipfel nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, ob sich der geplante Neubau in die Landschaft integriert oder nicht, wobei der konkreten Ausgestaltung der Aussichtsplattform hinsichtlich Dimension, Architektur und Materialien für die durch den Beschwerdegegner 3 vorzunehmende Beurteilung eine herausragende Bedeutung zukommt. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 7. | |||||||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.