Deshalb ist es erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 detaillierte Unterlagen einreicht, aus welchen unter anderem auch ersichtlich wird, mit welchen Materialien die Aussichtsplattform erstellt werden soll. Massgebend für die Prüfung des Gesuchs um eine Ausnahmebewilligung wird für den Beschwerdegegner 3 sein, ob sich die Aussichtsplattform schonend in die Landschaft integrieren lässt. Dabei wird er neben der von ihm eingeholten Stellungnahmen seiner Fachbehörden insbesondere auch die Stellungnahme der Natur- und Heimatschutzkommission berücksichtigen, welche der Aussichtsplattform nicht grundsätzlich ablehnend gegenübersteht, aber konkrete Angaben bezüglich deren Gestaltung macht.