Berücksichtigt man das Fehlen eines vernünftigen Alternativstandorts, steht das Gebot der Schonung des heimatlichen Landschaftsbilds gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG der Erstellung der Aussichtsplattform beim Schabellgipfel nicht grundsätzlich entgegen. Indessen ist diesem bundesrechtlich vorgeschriebenen Auftrag bei der konkreten Ausgestaltung der Aussichtsplattform Rechnung zu tragen, indem hohe Anforderungen an deren Dimension und Architektur zu stellen sind (vgl. vorne E. II/4.2). Deshalb ist es erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 detaillierte Unterlagen einreicht, aus welchen unter anderem auch ersichtlich wird, mit welchen Materialien die Aussichtsplattform erstellt werden soll.