eine Aussichtsplattform würde an diesen Standorten keinen Sinn machen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Lawinensprengmast und die Bergstation sich durchaus in der Nähe des Schabellgipfels befinden. Von einer völlig unberührten Landschaft kann daher nicht gesprochen werden, auch wenn der Schabellgipfel imposant in Erscheinung tritt. Berücksichtigt man das Fehlen eines vernünftigen Alternativstandorts, steht das Gebot der Schonung des heimatlichen Landschaftsbilds gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG der Erstellung der Aussichtsplattform beim Schabellgipfel nicht grundsätzlich entgegen.