Indessen wurde eine solche Prüfung im vorinstanzlichen Verfahren nachgeholt und es standen die Alternativstandorte namentlich auch beim durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Augenschein zur Diskussion. Das Verwaltungsgericht konnte am Augenschein feststellen, dass die aus Sicht des Projekts erforderliche Rundumsicht nur gewährleistet ist, wenn die Aussichtsplattform beim Schabellgipfel erstellt wird. Bei der Bergstation wie auch beim Lawinensprengmast ist die Aussicht auf die Glarner Hauptüberschneidung um einiges schlechter; eine Aussichtsplattform würde an diesen Standorten keinen Sinn machen.