Damit tritt sie deutlicher in Erscheinung, als wenn sie an den von den Beschwerdeführerinnen eingebrachten Standorten bei der Bergstation der Schabellbahn oder in der Nähe des Lawinensprengmastes gebaut würde. Die Beschwerdeführerinnen führen diesbezüglich zu Recht an, dass im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um eine Ausnahmebewilligung Alternativstandorte geprüft hätten werden müssen, was der Beschwerdegegner 3 unterlassen hatte. Indessen wurde eine solche Prüfung im vorinstanzlichen Verfahren nachgeholt und es standen die Alternativstandorte namentlich auch beim durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Augenschein zur Diskussion.