Auch wenn die Sache hinsichtlich der Ausnahmebewilligung für dem Bau der Aussichtsplattform an den Beschwerdegegner 3 zurückzuweisen ist, rechtfertigen sich aus prozessökonomischen Gründen einige Überlegungen zur Bewilligungsfähigkeit der Aussichtsplattform. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Unbestritten ist im Grundsatz, dass für die Aussichtsplattform – im Gegensatz zur Hängebrücke – ein Bedürfnis besteht. Sie steht in direktem Zusammenhang mit dem Ziel, das Unesco Weltnaturerbe bekannter zu machen und so letztlich den Tourismus zu stärken.