| |||||||||||| | | |||||||||||| | Dabei gilt es zu beachten, dass dem Beschwerdegegner 3 anhand der eingereichten Handskizzen eine Beurteilung des strittigen Bauvorhabens nicht möglich sein wird. Er hat die Beschwerdegegnerin 2 aufzufordern, sämtliche Unterlagen einzureichen, welche zur sachgemässen Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung vom 7. Juni 2011 [RBGVV]).