| |||||||||||| | | |||||||||||| | Da vorliegend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung strittig ist, für welche gemäss Art. 67 Abs. 2 RBG der Beschwerdegegner 3 zuständig ist, rechtfertigt es sich, die Sache an diesen zurückzuweisen. Dieser wird seinen Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 mitteilen, welche ihn zusammen mit der geänderten Baubewilligung (ohne Hängebrücke) den Parteien eröffnen wird. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Dabei gilt es zu beachten, dass dem Beschwerdegegner 3 anhand der eingereichten Handskizzen eine Beurteilung des strittigen Bauvorhabens nicht möglich sein wird.