Neu ist es an einem anderen Standort (südlich statt westlich des Gipfels) geplant und weist eine andere Form und Dimension aus. Würde das Verwaltungsgericht darüber entscheiden, handelte es quasi als erstinstanzliche Baubewilligungsbehörde, was sich nach dem Dargelegten mit dem Grundsatz der funktionellen Zuständigkeit nicht verträgt. Überdies ist zu beachten, dass sich im Rahmen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung durchaus auch Ermessensfragen stellen können, deren Beantwortung nicht dem Verwaltungsgericht obliegt. | |||||||||||| | | |||||||||||| |