Die Aussichtsplattform sollte nicht mehr rund, sondern ein wenig eckig sein und eine Länge von ca. 2,5 m aufweisen. Aus den in der Folge eingereichten Handskizzen ergibt sich, dass die Aussichtsplattform entweder mit oder ohne Terrainabtrag erstellt werden soll. Dabei soll sie im Querschnitt eine Länge von ca. 2,6 m (Variante 1 ohne Terrainabtrag) bzw. 3,0 m (Variante 2 mit Terrainabtrag) aufweisen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 6.2 Im Baurecht sind Projektänderungen im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur zulässig, wenn sie im Verzicht auf die Ausführung von klar umschriebenen Teilen des Projekts bestehen und keine wesentlichen Änderungen an den beibehaltenen Teilen bedingen.