Mangels genauer Angaben in den Akten und da der durch den Beschwerdegegner 3 durchgeführte Augenschein nicht protokolliert wurde, lässt sich der bewilligte Standort der Aussichtsplattform nicht genau eruieren. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Anlässlich des durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Augenscheins präsentierte die Beschwerdegegnerin 1 einen neuen Standort für die Aussichtsplattform. Diese sollte neu südlich und ein wenig unterhalb des Schabellgipfels erstellt werden. Geplant war eine Stahlkonstruktion mit Informationstafeln der Unesco. Die Aussichtsplattform sollte nicht mehr rund, sondern ein wenig eckig sein und eine Länge von ca. 2,5 m aufweisen.