Jedenfalls ist vorliegend ein Bedürfnis an der Hängebrücke nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Vielmehr ist die Auffassung der Natur- und Heimatschutzkommission zu teilen, dass das Erstellen der Hängebrücke eine unerwünschte Möblierung der Landschaft zur Folge hätte. Insofern ist die Standortgebundenheit der geplanten Hängebrücke zu verneinen, weshalb für deren Erstellung keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG hätte erteilt werden dürfen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 6. | |||||||||||| | 6.1 Die Aussichtsplattform war ursprünglich auf dem Schabellgipfel geplant. Sie sollte in der Form eines Kreises mit einem Durchmesser von 5 m erstellt werden.