Besonders ins Gewicht fällt zudem, dass die Hängebrücke keine technische Funktion hat, da der Grassattel problemlos ohne Brücke passiert werden kann. Insofern unterscheidet sie sich wesentlich von den meisten der durch die Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Beispielen. Es lässt sich dabei gar fragen, ob einer Brücke ohne Brückenfunktion nicht von vornherein der Bedürfnisnachweis und damit die Standortgebundenheit abzusprechen ist. Jedenfalls ist vorliegend ein Bedürfnis an der Hängebrücke nicht rechtsgenüglich ausgewiesen.