Die Beschwerdegegner leiten ein Bedürfnis und so auch die Standortgebundenheit der Hängebrücke daraus ab, dass sie Teil des Gesamtkonzepts sei. Sie diene der Steigerung der Attraktivität des Wanderwegs und damit der Bekanntmachung des Weltnaturerbes der Glarner Hauptüberschiebung. Mit ihrer Argumentation verkennen die Beschwerdegegner, dass die Standortgebundenheit nicht leichthin bejaht werden darf (vgl. vorne E. II/4.2). Vorliegend erscheint der Zusammenhang der Hängebrücke mit dem Hauptziel des Konzepts, welches auf der Ausstrahlungskraft des Weltnaturerbes basiert, eher lose.