Die umstrittene Hängebrücke soll auf einer Länge von 45 m ein im Nordwesten des Schabellgipfels gelegenes Sattelstück überspannen. Sie wäre von verschiedenen Orten, namentlich vom Talboden (Skipiste Pleus), einsehbar und käme aufgrund der Distanz zur Pleus- und Schabellbahn in eine weitgehend unberührte Landschaft zu liegen. Insofern kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner nicht mehr von einem minimalen Eingriff in die Landschaft gesprochen werden. Dies unabhängig davon, dass das Gebiet im touristischen Intensivgebiet Winter bzw. im touristischen Extensivgebiet liegt. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.3