24 N. 22). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5. | |||||||||||| | 5.1 Soweit die Beschwerdegegner wiederholt darauf hinweisen, dass das Baugebiet gemäss dem kantonalen Richtplan im touristischen Intensivgebiet Winter bzw. im touristischen Extensivgebiet liege, trifft dies zwar zu. Daraus lässt sich aber kein Freipass für sämtliche Bauten ableiten, vielmehr müssen die bundesrechtlichen Voraussetzungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 RPG erfüllt sein. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 5.2 Die umstrittene Hängebrücke soll auf einer Länge von 45 m ein im Nordwesten des Schabellgipfels gelegenes Sattelstück überspannen.